Kulturförderungsgesetz verabschiedet


Mit dem neuen Kulturfördergesetz hat Sachsen-Anhalt erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Förderung von Kunst und Kultur geschaffen. Der Gesetzentwurf wurde im Oktober 2025 von der Landesregierung eingebracht und am 20. Mai 2026 vom Landtag Sachsen-Anhalt beschlossen. Grundlage des Gesetzes ist Artikel 36 der Landesverfassung, der den Schutz und die Förderung von Kunst und Kultur als staatlichen Auftrag definiert.

Dem Beschluss voraus gingen mehrere Beteiligungs- und Anhörungsprozesse mit Kulturakteur:innen, Verbänden und Interessensvertretungen. Laut Landtag und beteiligten Fachverbänden gab es unter anderem schriftliche Anhörungen, Ausschussberatungen sowie zahlreiche Stellungnahmen aus der Kulturszene, auch wir waren daran zusammen mit zahlreichen Musik- und Veranstaltungsakteur:innen sowie dem Musikland Sachsen Anhalt beteiligt. Dabei wurden im Verlauf des Prozesses verschiedene Änderungen in das Gesetz aufgenommen. Wir begrüßen ganz besonders, dass darunter auch ausdrücklich die Berücksichtigung von Clubkultur, Livemusikspielstätten, Jugendkunstschulen sowie stärkere Regelungen zu Honoraren und Dialogformaten mit Kulturschaffenden augenommen wurde.

Gerade in Sachsen-Anhalt, wo viele kulturelle Strukturen seit Jahren unter finanziellen Unsicherheiten, Abwanderung, fehlender Planungssicherheit, mangelnde kommunale Unterstützung und dem Rückzug öffentlicher Infrastruktur leiden, ist eine gesetzliche Verankerung von Kulturförderung grundsätzlich ein bedeutender Schritt. Besonders die freie Szene und kleine Kulturorte tragen einen großen Teil kultureller Vielfalt, verfügen aber oft über die geringsten strukturellen Ressourcen.

Dennoch blieben zentrale Forderungen vieler Kulturverbände im parlamentarischen Verfahren ohne Mehrheit. Der BBK Sachsen-Anhalt hatte unter anderem eine verbindliche Kulturförderquote von 1,5 % des Landeshaushalts, die Einstufung von Kulturförderung als kommunale Pflichtaufgabe sowie stärkere Beteiligungsrechte von Kulturschaffenden bei Förderentscheidungen gefordert. Das ist leider nicht durchgegangen.

Positiv hervorzuheben ist, dass durch die Beteiligung der Kulturszene konkrete Verbesserungen in den Gesetzestext aufgenommen wurden. Wie der BBK Sachsen-Anhalt hervorhebt, wurden zahlreiche ursprüngliche „Kann“-Bestimmungen in verbindlichere Formulierungen überführt. Zudem wurden unter anderem regelmäßige Dialogformate mit Kulturschaffenden, die Berücksichtigung von Honoraruntergrenzen sowie ein Landeskulturbericht im Gesetz verankert. Diese Änderungen zeigen, dass Beteiligungsprozesse reale Auswirkungen auf kulturpolitische Rahmenbedingungen haben können. Das ist gut.

Für die freie Musik- und Clubkultur bleibt damit ein ambivalentes Bild: Das Gesetz schafft erstmals eine wichtige kulturpolitische Grundlage und macht sichtbar, dass freie Szenen und Clubkultur zunehmend als Teil kultureller Infrastruktur wahrgenommen werden. Gleichzeitig wird sich erst in der praktischen Umsetzung zeigen, ob daraus langfristig tatsächlich bessere strukturelle Bedingungen für freie Kulturorte, Veranstaltende und Kulturschaffende in Sachsen-Anhalt entstehen.

Für uns zeigt die Debatte vor allem eines: Clubkultur ist inzwischen sichtbar genug, um kulturpolitisch eingebunden zu werden. Jetzt braucht es den nächsten Schritt über symbolische Anerkennung hin zu konkreten strukturellen Verbesserungen für unsere freien Musik- und Kulturorte und die freie Veranstaltungsszene in Halle.